Allgemeines

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt damit die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht um. Ziel der Richtlinie und des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Personen eine vereinfachte Möglichkeit einzuräumen, um auf Rechts- und Regelverstöße in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen zu können, und die hinweisgebenden Personen vor nachteiliger Behandlung nach Weitergabe solcher Hinweise zu schützen.

Für die vereinfachte Möglichkeit zur Meldung von Rechts- und Regelverstößen sind Firmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die neu bei der Futura Thüringen Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG eingerichtete interne Meldestelle und das nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geforderte Verfahren

– an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,

– zum Anwendungsbereich, wann Hinweise nach dem HinSchG möglich sind,
– zum Umgang mit Hinweisen und
– zum Schutz der hinweisgebenden Person, sowie der Personen, die von den Hinweisen

betroffen sind.

Unabhängig davon wird es zentrale externe Meldestellen geben, die je nach Verstoß bei unterschiedlichen Bundesbehörden angesiedelt sind (§ 19 f. HinSchG). Erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises sollte grundsätzlich die interne Meldestelle sein.

 

Interne Meldestelle

Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:

a) per Mail hinweisgeberschutz@futura-thueringen.de

b) schriftlich per Post mit zwingend folgender Adressierung:

 

Futura Thüringen Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG

 

Hinweisgeberschutz

 

Gleichenstr. 28

 

9986 Gotha

 

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die hinweisgebende Person zu schützen. Deshalb ist das oberste Gebot der internen Meldestelle absolute Vertraulichkeit gegenüber

– der hinweisgebenden Person,

– dem Inhalt des Hinweises / der Meldung und

– der Person bzw. den Personen, die von dem Hinweis betroffen ist/sind.

Nur in absoluten Ausnahmefällen – wie zum Beispiel einem Strafverfahren – dürfen Strafverfolgungsbehörden Informationen über die Identität des Hinweisgebers verlangen.

Nach den Vorgaben des Gesetzes muss die interne Meldestelle den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Bei anonymen Hinweisen ist dies nicht möglich.

Eine anonyme Meldung ist zwar zulässig, aber es besteht keine Verpflichtung dieser nachzugehen. Außerdem kann eine sachdienliche Aufklärung oftmals nicht erfolgen, weil Rückfragen nicht möglich sind.

In welchen Fällen können Hinweise nach dem HinSchG gemeldet werden?

Gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind u.a. Hinweise zu folgenden Tatbeständen möglich:

 

a) Verstöße, die eine Straftat darstellen

 

b) Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient

 

c) Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht

Beispielhaft sind folgende Tatbestände zu nennen:

zu a.: Beleidigung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Körperverletzung, Betrug, Korruptionsdelikte, Steuerhinterziehung

zu b.: Verstöße aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes

zu c.: Verstöße im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz, Vergaberecht sowie zur Verfassungstreue (Stichwort: Reichsbürgertum)

Die meldefähigen Verstöße müssen einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis bzw. zum beruflichen Umfeld haben.

Wie läuft das Meldeverfahren ab?

Nach Eingang eines Hinweises bei der internen Meldestelle muss diese gemäß §17 HinSchG

 

der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,

 

– prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,

 

– die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,

 

– mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und ggfs. um weitere Informationen bitten und

 

– angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

 

Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nachgehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.

Alle eingehenden Meldungen sind gemäß § 11 HinSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Was umfasst den im Gesetz festgeschriebenen Schutz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat auch zum Ziel, die hinweisgebende Person vor Repressalien im Arbeitsleben nach der Meldung eines Hinweises zu schützen. Eine klassische Repressalie wäre eine Kündigung, die allein aufgrund des gegebenen Hinweises ausgesprochen wird.

Im Gegenzug zu der hinweisgebenden Person stehen auch die Personen unter dem Schutz des Gesetzes, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder evtl. Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln.

Was hat die hinweisgebende Person zu beachten?

Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus. Wenn man beispielsweise nur gehört hat, dass evtl. ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.

Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG strafbar. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.